Parkordnung
Für Sie beginnen jetzt einige Stunden des Entdeckens und Erlebens. Bei aller Freude bitten wir Sie, die auch sonst übliche Rücksicht und Vorsicht nicht außerachtzulassen. Das bedeutet vor allem, für sich selbst und für andere Verantwortung zu zeigen und die Spielregeln der Höflichkeit nicht unbe-achtet zu lassen. Überdies bitten wir Sie, die nachfolgenden Regeln, die unsere Allgemeinen Ge-schäftsgrundlagen ergänzen, genau zu beachten, um dadurch Mißstimmigkeiten auszuschließen.
1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Diese Parkordnung gilt in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung zwischen uns (Erse Park Inh. Philipp Schwanstecher e.K., Abbeile 2, 31311 Uetze) und Ihnen für das Betreten der Parkanlagen und den Aufenthalt auf dem gesamten Parkge-lände, bestehend aus seinen Fahrattraktionen, Gebäuden, Anlagen, Spielplätzen, Spielgeräten, Wegen, Wiesen und restlichen Einrichtungen sowie den Parkplätzen.
1.2 Sicherheitsbestimmungen
Die folgenden Sicherheitsbestimmungen sind einzuhalten:
- Die feuerpolizeilichen Vorschriften im Parkgelände sind unbedingt zu beachten. Das Grillen ist auf dem gesamten Parkgelände und Parkplatz verboten.
- Besucher dürfen die Wege nicht verlassen. Sicherheitsgitter, Sicherheitsabsperrungen, Zäune und Mauern dürfen keinesfalls überklettert werden.
- Für Unfälle außerhalb der öffentlichen Wegkennzeichnung und auf den besonders ge-kennzeichneten Betriebs- und Personalwegen haftet der Erse Park wegen Verletzung Ihrer Aufsichtspflicht nicht.
- Das Mitführen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen (Pistolen, Messer, Ketten, Schlagringe etc.), von Feuerwerkskörpern und Rauschmitteln ist auf und vor dem Gelände des Erse Park nicht gestattet.
- Das mutwillige Lärmen und der lautstarke Betrieb von Musikgeräten sind untersagt.
- Das Mitbringen von Fahrrädern, Lauf- und Dreirädern, Rollern, Skateboards, Rollschuhen, Schlitten etc. ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.
- Den Anordnungen des Personals des Erse Park ist im Interesse der Sicherheit und eines ge-ordneten und reibungslosen Ablaufs Folge zu leisten.
- Hunde sind willkommene Gäste, müssen aber an der kurzen Leine geführt werden. Ge-fährliche Hunde im Sinne des niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden ha-ben keinen Zutritt zum Park. Zu Fahrgeschäften und den besonders gekennzeichneten Be-reichen des Parks haben Hunde keinen Zutritt. Hundekot ist aufzunehmen. Andere Hau-stiere dürfen nicht mitgebracht werden.
1.3 Eintrittsberechtigung
Das Gelände des Erse Park darf nur mit gültigem Einlassband am gekennzeichneten Eingang für Besucher betreten werden. Das Einlassband ist während des Aufenthalts zu tragen und auf Verlangen vorzuzeigen. Das Einlassband berechtigt zur Benutzung aller zum Zeitpunkt des Besuchs angebotenen Leistungen, für die kein gesondertes Entgelt gefordert wird. Leistungen, für welche ein gesondertes Entgelt beansprucht wird, sind entsprechend ausgewiesen. Alle mit dem Einlassband erworbenen Berechtigungen erlöschen mit dem Verlassen des Parkgeländes. Muss der Erse Park aus wichtigem Grund für kurze Zeit verlassen werden, ermächtigt das Einlassband zum Wiedereintritt in den Erse Park am selben Tag. Personen, die unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehen, kann der Zutritt zum Park verweigert oder sie können vom Parkgelände verwiesen werden.
1.4 Leistungen
Es besteht zum Besuchszeitpunkt kein Anspruch auf Vollständigkeit und/oder Inbetriebnahme aller angebotenen Leistungen. Der Erse Park behält sich vor, einzelne Leistungen aufgrund von Reparaturen, TÜV-Prüfungen, höherer Gewalt und/oder ungünstiger Witterung vorübergehend nicht zur Verfügung zu stellen. Eine Erstattung des Eintrittsgeldes erfolgt nicht, auch nicht teilweise.
Nicht verfügbare Einzelleistungen werden unverzüglich durch den Erse Park im Eingangsbereich sowie am Ort der Leistung bekanntgegeben.
2. Parken
2.1 Allgemeines
Auf unseren Parkplätzen gelten die Regeln und Zeichen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Um den störungsfreien Verkehr zu gewährleisten, müssen die Anweisungen unserer Ordnungshüter auf den Parkplätzen genau beachten werden. Bitte stellen Sie Ihr Fahrzeug nur innerhalb der dafür vorgesehenen Parkflächen ab. Falls Sie Ihr Fahrzeug außerhalb parken und dadurch den Verkehr behindern, müssen wir dieses Fahrzeug auf Ihr Risiko und Ihre Kosten abschleppen lassen.
Es erfolgt keine Überwachung des zur Verfügung gestellten Parkraums (Parkplatz). Achten Sie bitte daher bei Verlassen Ihres Wagens darauf, dass Sie Türen, Kofferraum, Fenster und Schiebedach geschlossen haben und keine Gegenstände sichtbar im Auto zurücklassen. Ebenso bitten wir Sie, keine Tiere im Fahrzeug zurückzulassen.
Für Schäden, die auf außergewöhnliche Ereignisse wie Sturm, Hagel, Explosionen und Feuer zurückzuführen sind und bei Diebstahl oder Beschädigung Ihres Fahrzeuges durch andere, können wir keinen Ersatz gewähren. Dies gilt nicht, wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich durch Betriebsangehörige des Freizeitparks verursacht wurde. Schadensersatz kann aber nur geleistet werden, wenn Sie den Schaden vor Verlassen des Parkplatzes unserem Personal an der Tageskasse melden, soweit diese Schadensmeldung für Sie zumutbar ist.
2.2 Plaketten
Als kleines Dankeschön für Ihren Besuch und als Erinnerung an diesen Tag werden wir Ihnen während Ihres Aufenthaltes eine Plakette (Sticker) unseres Parkes mit aller Sorgfalt an Ihrer Heckscheibe befestigen. Falls Sie diese Plakette wider Erwarten nicht befestigt haben möchten, legen Sie bitten Ihren Parkschein, Ihre Parkscheibe oder eine Notiz deutlich sichtbar auf Ihre hintere Hutablage. Finden wir ein solches Zeichen nicht vor, gehen wir davon aus, dass Sie sich mit dem Abstellen Ihres Fahrzeuges auf unserem Parkplatz damit einverstanden erklären, dass eine solche Plakette angebracht wird.
3. Benutzung der Einrichtungen und Attraktionen
Die Einrichtungen im Erse Park stehen Ihnen im Rahmen der jeweiligen Benutzungseinschränkungen zur Verfügung. Bitte beachten Sie jeweils die Anweisungen des Personals. Sollten Sie mutwillig und wissentlich die Benutzungshinweise und Benutzungseinschränkungen sowie die Anweisungen des Personals missachten, so kann das Personal Sie von der Benutzung der Attraktion ausschließen, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch Ihrerseits begründet wird. Dies gilt auch, wenn Sie versuchen, sich in einer Warteschlange vorzudrängeln. Bitten haben Sie Verständnis dafür, dass nicht alle Fahrattraktionen für jeden Besucher geeignet sind. Sie können die Benutzungseinschränkungen auf unserer Internetseite und den Hinweisschildern an den einzelnen Fahrgeschäften nachlesen.
Sie haften für alle Schäden, die durch Missachtung der Benutzungshinweise oder Benutzungseinschränkungen, durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstehen.
4. Aufsichtspflicht
Kinder unter 14 Jahren müssen grundsätzlich von Aufsichtsführenden begleitet werden. Wir weisen alle Eltern und Begleitpersonen von Gruppen darauf hin, Ihre Aufsichtspflicht sorgfältig wahrzunehmen. In diesem Rahmen tragen Aufsichtspersonen und Eltern auch für alle Schäden die Verantwortung, die durch die zu Beaufsichtigenden entsteht.
5. Sonstige Parkregeln
5.1 Gastronomie
Das Konsumieren von mitgebrachten Speisen in den Gaststätten des Erse Parks ist nicht gestattet. Im Erse Park gibt es mehrere Sitzgelegenheiten bei denen mitgebrachte Speisen verzehrt werden können.
5.2 Rauchen
Mit Rücksicht auf Kinder und Schwangere werden die Besucher gebeten, in den Parkanlagen nicht zu rauchen. Sollte das einem Besucher nicht möglich sein, ist das Rauchen nur in den dafür vorgesehenen und explizit als „Raucherzone“ gekennzeichneten Bereichen erlaubt. Der Erse Park behält sich das Recht vor, das Rauchen auch dort aus wichtigem Grund, insbesondere bei lang anhaltender Trockenheit, zu untersagen. Das Rauchen in Warteschlangen und Fahrgeschäften ist in jedem Fall stets verboten. Die im Raucherbereich aufgestellten Aschenbecher sind unbedingt zu benutzen.
5.3 Alkoholische Getränke und Glasflaschen
Konsumenten alkoholischer Getränke haben dafür Sorge zu tragen, dass sich Kinder und Jugendliche vor Vollendung des geltenden Schutzalters keinen Zugang zu den von ihnen erworbenen Getränken verschaffen können. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken in den Park ist nicht gestattet. Die im Erse Park erworbenen alkoholischen Getränke dürfen ausschließlich im Bereich der Gaststätten konsumiert werden. Ein Herumgehen im Erse Park mit alkoholischen Getränken ist nicht erlaubt.
Das Mitbringen von Glasflaschen in den Park ist nicht gestattet. Im Park erworbene Glasflaschen dürfen ausschließlich im Bereich der Gaststätten konsumiert werden und nicht in die Parkanlagen mitgenommen werden.
5.4 Notfälle
Bei eigenen oder fremden Notfällen mögen sich Besucher bitte an das Parkpersonal wenden. Die Erste-Hilfe Stationen befinden sich am Imbiss und im Gastrozelt und sind entsprechend gekennzeichnet.
5.5 Angemessene Kleidung
Zum Schutz der Kinder und aus hygienischen Gründen ist es verboten, Kinder im Erse Park unbekleidet zu lassen, dies gilt auch für den Bereich der Wasserattraktionen und der Sandspielplätze. Die Benutzung sämtlicher Attraktionen und der Besuch der Gastronomiebereiche sind nur mit angemessener Oberbekleidung gestattet. Badebekleidung gilt nicht als angemessen. Die Benutzung sämtlicher Attraktionen ist auch nur mit trockener Bekleidung zulässig. Die Benutzung mit zum Beispiel nassen Badehosen ist ausdrücklich untersagt. Das Tragen von Schuhwerk ist Pflicht!
5.6 Fundsachen
Fundsachen von geringfügigem Wert werden an den Fundstellen/Fahrgeschäften aufbewahrt. Wertgegenstände wie z.Bsp. Handys, Geldbörsen, etc. werden an der Tageskasse verwahrt. Bei Nichtabholung werden Verlustgegenstände nach den näheren Vorgaben des Gesetzes behandelt.
6. Film- und Fotoaufnahmen
Ihre Film- und Fotoaufnahmen zu privaten Zwecken im Erse Park sind ausschließlich in den öffentlich zugänglichen Gästebereichen gestattet. Film- und Fotoaufnahmen während der Fahrt (insbesondere in den Großfahrgeschäften) sind nicht gestattet. Auch die Nutzung von Kameras und Go-Pros und Handy-Kameras während der Fahrt ist aus Sicherheitsgründen streng untersagt. Dies schließt die Verwendung von Brustgurten, Helmkameras und professionellen Kamera-Halterungen ein. Das Personal ist angewiesen, solche Aufnahmen zu unterbinden.
Filmaufnahmen für gewerbliche Zwecke sowie Aufnahmen für TV-Beiträge bedürfen einer Drehgenehmigung des Erse Park und finden immer in Begleitung statt.
Im Erse Park werden Film- und Fotoaufnahmen getätigt. Die Bereiche/Attraktionen werden, soweit möglich, gekennzeichnet. Bitte meiden Sie diese Bereiche, wenn Sie nicht wünschen, dass eventuell von Ihnen getätigte Aufnahmen später in der Öffentlichkeit verwendet werden und teilen Sie dies dem Fotografen/Filmteam mit. Geschieht dies nicht, gehen wir davon aus, dass die Verwertung honorarfrei gestattet wird. Bei Verstößen gegen das Verbot von Film- und Fotoaufnahmen machen wir von unserem Hausrecht Gebrauch mit der Folge, dass die verbotswidrig handelnde Person vom Parkgelände verwiesen und ihr für die Zukunft ein umfassendes Haus- und Betretungsverbot für den Erse Park erteilt wird.
Aus privat- und datenschutzrechtlichen Gründen ist das Fotografieren unseres Personals ausdrücklich untersagt und muss auf Nachfrage gelöscht werden.
7. Schadensmeldungen
Alle Einrichtungen im Erse Park werden sorgfältig gepflegt und überwacht. Sollten Sie dennoch ohne Ihr eigenes Verschulden zu Schaden (dies beinhaltet Sach-, Personen und sonstige Schäden) kommen, so melden Sie den Schaden vor Verlassen des Parkgeländes an der Tageskasse. Melden Sie sich auch dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass aus einem Vorkommnis vielleicht später ein Schaden entstehen könnte. Ein Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn eine mögliche und zumutbare Schadensmeldung erst nach Verlassen des Parkgeländes erfolgt.
8. Werbung und Anbieten von Waren und Leistungen
Werbung auf dem Gelände und auf den Parkplätzen des Erse Parks wie auch das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Geschäftsleitung gestattet. Dies gilt auch für die Durchführung von Meinungsbefragungen und Zählungen.
9. Haftungsausschluss
Wir sowie unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Soweit wesentliche Vertragspflichten (folglich solche Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist) betroffen sind, wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet. Dabei beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Gegenüber Unternehmern haften wir im Falle eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen nicht wesentliche Vertragspflichten nur in Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Wir haften nicht für selbst verschuldete oder infolge höherer Gewalt eingetretene, auf einer unsachgemäßen Behandlung oder Benutzung der Parkanlagen und seiner Einrichtungen beruhende oder von anderen Besuchern verursachte Schäden und Unfälle eines Besuchers.
10. Hausrecht
Wer andere Besucher belästigt, die Anlagen entgegen den vorhandenen Benutzungshinweisen und -einschränkungen nutzt, den Anordnungen des Personals, dieser Parkordnung oder Gebotsschildern nicht Folge leistet und in sonstiger Weise störend einwirkt, kann ohne jeden Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Parkgelände verwiesen werden. Darüber hinaus ist der Erse Park berechtigt, gegen Personen, die gegen die Parkordnung verstoßen oder die ohne rechtmäßiges Einlassband auf dem Parkgelände angetroffen werden, eine Verwarnung oder ein umfassendes Haus- und Betretungsverbot für den Erse Park auszusprechen. Personen, die trotz eines erteilten Haus- und Betretungsverbotes das Parkgelände betreten, machen sich wegen Hausfriedensbuch gemäß § 123 StGB strafbar.